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   FG München, 10.12.2009 - 5 K 3018/09   

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https://dejure.org/2009,25249
FG München, 10.12.2009 - 5 K 3018/09 (https://dejure.org/2009,25249)
FG München, Entscheidung vom 10.12.2009 - 5 K 3018/09 (https://dejure.org/2009,25249)
FG München, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - 5 K 3018/09 (https://dejure.org/2009,25249)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und dauernde Last

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug der monatlichen Unterhaltsbeiträge an die Mutter in Form einer dauernden Last bei der Errechnung des Kindeseinkommens; Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge als dauernde Last an die Mutter als Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld: Kürzung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um geschuldete Versorgungsleistungen bei der Ermittlung des Jahresentgelts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld - Kürzung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um geschuldete Versorgungsleistungen bei der Ermittlung des Jahresentgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 741
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG München, 10.12.2009 - 5 K 3018/09
    Der Kläger beantragte im November 2005 bei der Beklagten (der Familienkasse), ihm Kindergeld für A zu gewähren und berief sich dabei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 11. Januar 2005 (2 BvR 167/02, amtliche Sammlung von Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 112, 164).

    Unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Beschlusses des BVerfG (in BVerfGE 112, 164) seien die durch das Kind A tatsächlich geleisteten Versorgungsleistungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Kindes abzuziehen, auch wenn die Aufwendungen einkommensteuerrechtlich keine Werbungskosten seien.

    Das BVerfG (in BVerfGE 112, 164) habe klargestellt, dass § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungskonform so auszulegen sei, dass nicht nur Bezüge, sondern auch Einkünfte eines Kindes nur dann in den Jahresgrenzbetrag der genannten Vorschriften einflössen, wenn sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet seien.

    Dem Beschluss des BVerfG (in BVerfGE 112, 164) sei zu entnehmen, dass freiwillig begründete Leistungsverpflichtungen, die nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führten, bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Bezüge nicht von den Einkünften abzusetzen seien.

    Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist im Streitfall § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zugunsten des Klägers verfassungskonform im Sinne des Beschlusses des BVerfG (in BVerfGE 112, 164) auszulegen und ihm Kindergeld für A für den streitigen Zeitraum in vollem Umfang zu gewähren.

    § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bietet jedoch nach dem Beschluss des BVerfG (in BVerfGE 112, 164) Raum für eine verfassungskonforme Auslegung, wonach der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts (...) bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen sei.

    Damit würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, der dem Gesetzgeber gebietet, ohne sachlich hinreichende Gründe nicht nur wesentlich Gleiches gleich sondern auch wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG in BVerfGE 112, 164).

    Diesen Schluss hat auch das BVerfG (in BVerfGE 112, 164) nicht gezogen, da es die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbaren gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von der Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausnahm.

  • BFH, 26.09.2007 - III R 4/07

    Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht

    Auszug aus FG München, 10.12.2009 - 5 K 3018/09
    Eine Ausnahme gelte insoweit nur für unvermeidbare, den Sozialversicherungsbeiträgen gleichstehende Ausgaben für eine freiwillige Krankenversicherung (so auch BFH-Urteil vom 26. September 2007 III R 4/07, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 219, 112, BStBl II 2008, 738 mit weiteren Nachweisen -m. w. N.-).

    Denn auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung, die auf einem freien Willensentschluss des Versicherten fußt, hat der BFH wie beim Sozialversicherungsbeitrag eine unvermeidbare Ausgabe angenommen (vgl. BFH in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738).

    Ein derartiger Veranlassungszusammenhang ist bei dem Abschluss einer Kfz-Versicherung oder einer privaten Krankenzusatzversicherung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738; vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530; und vom 16. November 2006 III R 74/05, BFHE 216, 69, BStBl II 2007, 527) einerseits und der Erzielung von Einkünften andererseits dagegen nicht gegeben.

  • BFH, 16.11.2006 - III R 74/05

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Auszug aus FG München, 10.12.2009 - 5 K 3018/09
    Der Bundesfinanzhof -BFH- habe in seiner Entscheidung vom 16. November 2006 (III R 74/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 527) explizit ausgeführt, dass eine tatsächliche Entlastung nicht nur verfehlt werde, wenn die fraglichen Einkünfte dem Kind von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stünden, sondern auch dann, wenn sie nicht verfügbar seien, weil die Einkünfte durch unvermeidbare (zwangsläufige) Aufwendungen gebunden seien und daher nicht zur Bestreitung des Existenzminimums zu Verfügung stünden.

    Ein derartiger Veranlassungszusammenhang ist bei dem Abschluss einer Kfz-Versicherung oder einer privaten Krankenzusatzversicherung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738; vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530; und vom 16. November 2006 III R 74/05, BFHE 216, 69, BStBl II 2007, 527) einerseits und der Erzielung von Einkünften andererseits dagegen nicht gegeben.

  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus FG München, 10.12.2009 - 5 K 3018/09
    Bei der Ermittlung der Einkünfte können keine Sonderausgaben berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, vom 26. März 2009 VI R 60/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 1418).
  • BFH, 14.12.2006 - III R 24/06

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Auszug aus FG München, 10.12.2009 - 5 K 3018/09
    Ein derartiger Veranlassungszusammenhang ist bei dem Abschluss einer Kfz-Versicherung oder einer privaten Krankenzusatzversicherung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738; vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530; und vom 16. November 2006 III R 74/05, BFHE 216, 69, BStBl II 2007, 527) einerseits und der Erzielung von Einkünften andererseits dagegen nicht gegeben.
  • BFH, 26.03.2009 - VI R 60/08

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach Verwendung eigener

    Auszug aus FG München, 10.12.2009 - 5 K 3018/09
    Bei der Ermittlung der Einkünfte können keine Sonderausgaben berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, vom 26. März 2009 VI R 60/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 1418).
  • BFH, 29.05.2008 - III R 33/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen

    Auszug aus FG München, 10.12.2009 - 5 K 3018/09
    Ein derartiger Veranlassungszusammenhang ist bei dem Abschluss einer Kfz-Versicherung oder einer privaten Krankenzusatzversicherung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738; vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530; und vom 16. November 2006 III R 74/05, BFHE 216, 69, BStBl II 2007, 527) einerseits und der Erzielung von Einkünften andererseits dagegen nicht gegeben.
  • FG Niedersachsen, 29.11.2005 - 13 K 189/02

    Abziehbarkeit von als dauernde Last zu qualifizierenden Altenteilsleistungen des

    Auszug aus FG München, 10.12.2009 - 5 K 3018/09
    Das Gericht ordnete das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH im Verfahren III R 20/06 (zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. November 2005 13 K 189/02, juris) an.
  • BFH, 26.11.2008 - III R 20/06
    Auszug aus FG München, 10.12.2009 - 5 K 3018/09
    Das Gericht ordnete das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH im Verfahren III R 20/06 (zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. November 2005 13 K 189/02, juris) an.
  • BFH, 08.11.2012 - V R 57/10

    Abzug von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe im Wege der

    Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG München vom 10. Dezember 2009  5 K 3018/09 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2013 - L 11 KR 1637/13

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

    Ferner hat sie auf eine Entscheidung des Finanzgerichts München vom 10.12.2009 (5 K 3018/09) Bezug genommen.
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